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1.Fanfarenzug 1962 e.V. Bruchsal |
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Satzung des 1. Fanfarenzuges 1962 e.V. Bruchsal
| Name, Sitz und Zweck des Vereins |
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§ 1 |
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Der Verein führt den Namen 1. Fanfarenzug 1962 e. V. Bruchsal und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bruchsal. |
| § 2 |
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Zweck des Vereins ist die Erhaltung altherkömmlichen kulturellen Brauchtums insbesondere durch die Pflege altdeutscher Fanfarenmusik. |
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Gemeinnützigkeit |
| § 3 |
| ( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung |
| ( 2 ) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| ( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| ( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| Mitgliedschaft |
| § 4 |
| Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und das 16. Lebensjahr erreicht haben. Bei aktiven Jungmusikern wird das Eintrittsalter auf das 8. Lebensjahr herabgesetzt. |
| § 5 |
| Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenvorstands- bzw. Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Vorstandschaft. Ehrenmitglieder sind für den Verein beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt. |
| § 6 |
| Sämtliche Mitglieder haben gleiche Rechte. Jedes Mitglied soll sich zur Einhaltung der Satzung sowie zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung, die aktiven Mitglieder zur regelmäßigen Teilnahme an den Musikproben sowie den Veranstaltungen des Vereins verpflichtet fühlen. |
| § 7 |
| Eine Beendigung der Mitgliedschaft wird herbeigeführt durch: Austritt, Ausschluss, Tod. Jedes Mitglied hat das Recht, mittels schriftlicher Kündigung seinen Austritt aus dem Verein zu erklären. Diese kann jeweils auf Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen, für welches der letzte Beitrag zu entrichten ist. Die Kündigung muss ein viertel Jahr vor Geschäftsjahresende (31.12.) erfolgen. |
| § 8 |
| Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden: |
| ( 1 ) wenn es seinen Beitrag mehr als ein Jahr nicht entrichtet hat; |
| ( 2 ) wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte abgesprochen sind; |
| ( 3 ) wegen vereinsschädigenden Verhaltens. |
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Die
Ausschließung erfolgt sofort. Über den Ausschluss entscheidet die
Vorstandschaft. Für Punkt (3) gilt: Vor dem Ausschluss ist jedoch dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich dem Verein gegenüber zu rechtfertigen. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen. |
| § 9 |
| ( 1 ) Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Generalversammlung festgelegt. Die Beitragssätze sind so niedrig zu halten, wie es die Vereinsgeschäfte erlauben. Die Beiträge werden jährlich entrichtet. |
| ( 2 ) Aktive Jungmusiker bis zum 16. Lebensjahr entrichten den halben Jahresbeitrag. |
| Organe des Vereins |
| § 10 |
| ( 1 ) Verwaltungsorgane sind: |
| 1. Vorstand |
| 2. sonstige Organe |
| 3. Mitgliederversammlung |
| ( 2 ) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus: |
| einem 1. Vorsitzenden |
| einem 2. Vorsitzenden |
| einem Hauptkassier |
| einem Schriftführer |
| einem Musikervorstand |
| einem 2. Musikervorstand |
| einem Pressewart |
| einem Jugendvertreter |
| einem Beisitzer der Passivität |
| einem Beisitzer der Aktivität |
| dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses |
| ( 3 ) Sonstige Organe sind: |
| ein Beitragskassier |
| zwei Kassenprüfer |
| ein Vergnügungsausschuss |
| § 11 |
| Die Bestellung der Vorstands- und Ausschussmitglieder ist jederzeit widerruflich, sofern die Tatbestände des § 8 Ziff. 1, 2 oder 3 zutreffen. |
| § 12 |
| Die Einberufung der Hauptversammlung, die möglichst im 1. Quartal jeden Jahres stattfinden soll, geschieht durch den 1. Vorsitzenden. Die Mitglieder sind 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen. Die Vorstandschaft hat den Mitgliedern einen ordentlichen Geschäftsbericht zu geben. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung und tritt nur während der Neuwahlen außer Funktion. Für diese Tätigkeit ist aus der Mitte der Mitglieder ein Wahlleiter zu bestimmen. Einfache Mehrheit entscheidet. Werden mehrere Vorschläge für einen Posten gemacht, so hat die Wahl geheim stattzufinden. Im anderen Fall wird per Akklamation gewählt. Die Wahl gilt für zwei Geschäftsjahre, das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember jeden Jahres. |
| § 13 |
| Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von einem Drittel der Mitglieder gefordert oder vom Vorstand einberufen werden. |
| § 14 |
| Alle Beschlüsse der General- oder Mitgliederversammlung sind auch für die nicht erschienenen Mitglieder bindend. |
| Die Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom 1. Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
| § 15 |
| Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, führt die Geschäfte des Vereins und den Vorsitz in allen Versammlungen. Er erlässt Bekanntmachungen, unterzeichnet alle schriftlichen Ausfertigungen, weist den Kassier zu allen Zahlungen an, vertritt den Verein bei Gericht und allen seinen äußeren Beziehungen. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.) |
| Hugo-Janzer-Gedächtnispreis |
| § 16 |
| In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.10.1967 wurden ein „Hugo-Janzer-Gedächtnispreis“ gestiftet, der alle vier Jahre einer Person, die sich um den Verein verdient gemacht hat, verliehen wird. Beschaffenheit und Verleihungsmodalitäten sind in den Verleihungsrichtlinien festgelegt. |
| Vereinsinventar |
| § 17 |
| Sämtliche vom Verein angeschafften Instrumente und sonstigen Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins. Reparaturen von Instrumenten, Fahnen und Standarte werden, wenn nicht Selbstverschulden vorliegt, vom Verein bezahlt. Die Instrumente und Uniformen dürfen nur zu Veranstaltungen benutzt werden, die im Interesse des Vereins liegen. Dies gilt auch für diese, die im Privatbesitz sind. Ausnahmen sind von der Zustimmung der Vorstandschaft abhängig. |
| § 18 |
| Die vereinseigenen Uniformen, welche jedem aktiven Mitglied zur Aufbewahrung nach Hause mitgegeben werden, müssen pfleglich behandelt werden. Sollte eine allgemeine Reinigung während eines Geschäftsjahres notwendig sein, so trägt der Verein die Kosten. |
| § 19 |
| Bei Ausscheiden eines aktiven Mitglieds sind die Uniformen sowie das vereinseigene Instrument in einem ordentlichen Zustand unverzüglich an den Verein zu übergeben. |
| Schlussbestimmungen |
| § 20 |
| Änderungen der Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der Jahreshauptversammlung herbeigeführt werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist vom 1. Vorsitzenden zur Eintragung beim Amtsgericht anzumelden. |
| § 21 |
| ( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck stattfindenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sein und hiervon wiederum drei Viertel für die Auflösung stimmen. |
| ( 2 ) Wird die Mindestzahl der Mitglieder oder die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist innerhalb von drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschlossen werden kann. |
| § 22 |
| Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf den Förderverein des 1. Fanfarenzug Bruchsal 1962 e.V. zu übertragen. |
| § 23 |
| Die Satzung vom 28. 11. 1963, geändert 08.12.1990, geändert am 23.11.1996, geändert am 27.11.2004, in der Fassung vom 28.11.2009, tritt mit dem Tage der Annahme dieser Neufassung außer Kraft. |
| Die Neufassung wurde am 19.03.2011 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen und tritt mit diesem Tage in Kraft. |
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Bruchsal, den 19. März 2011 |
© 1997 1. Fanfarenzug 1962 e.V. Bruchsal. / Letzte Änderung 13.04.2011